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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Jänner 2021)

Your-Solutionist e.U. / Martin Christ
Neuwaldegger Straße 30/7
1170 Wien

Österreich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Vertragsverhältnisse des Auftraggebers, mit Your-Solutionist e.U., Dornbacher Straße 65/4 1170 Wien, Österreich vertreten durch den Geschäftsführer Martin Christ (nachfolgend auch: „Your-Solutionist“ , „Agentur" oder „Verwender“ genannt) und auf alle gemäß Angebot von Your-Solutionist hergestellten Werbe-, Film-und Bildproduktionen (nachfolgend „Produktion“ genannt) Anwendung.

 

(2) Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Auftraggebers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen; abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Your-Solutionist schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Herstellung, Beistellungen, Mitwirkungsrechte und -pflichten des Auftraggebers

(1) Your-Solutionist stellt seine Dienstleistungen und Produktionen nach den Weisungen und Wünschen des Auftraggebers, auf der Grundlage seiner Beistellungen und/oder Informationen sowie auf der Basis des gemeinsam besprochenen Briefings im Rahmen der gewählten Leistungspakete her.

 

(2) Der Auftraggeber besorgt die Sicherung seiner Daten. Der Auftraggeber liefert seine Beistellungen / Informationen unverzüglich nach Vertragsbeginn und digital. Die vorgenannten Leistungen des Auftraggebers sind wesentliche Vertragspflichten iSd. nachstehenden § 8 Absatz (2) lit. (b). Etwas anderes gilt nur bei anderslautenden Mitteilungen von Your-Solutionist in Textform.

(3) Die Agentur teilt dem Auftraggeber vorab die Anforderungen an dessen Beistellungen mit und prüft die Beistellungen bei deren Erhalt auf offensichtliche Mängel. Produkte und oder Dienstleistungen von Your-Solutionist sind insbesondere dann nicht fehlerhaft oder mangelhaft, wenn die Agentur nachweist, dass die vom Auftraggeber behauptete Abweichung / der gerügte Mangel allein oder überwiegend auf der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit des von ihm überreichten Materials bzw. seiner Informationen beruht.

(4) Kann die Agentur die Produktion mangels notwendiger Beistellungen/Informationen oder Mitwirkung des Auftraggebers über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht fortsetzen, kann Your-Solutionist von dem Vertrag zurücktreten. Die Agentur hat in diesem Fall Anspruch auf 30% des vereinbarten Brutto-Preises als pauschalierter Mindestersatz für den entstandenen Schaden und die entstandenen Vorhaltekosten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens bei der Agentur vorbehalten. Your-Solutionist bleibt der Anspruch auf einen höheren Schaden unter Anrechnung des vorgenannten Mindestersatzes vorbehalten.

 

§ 3 Anzahlung für Anlaufkosten

Jede Dienstleistung ist ein Projekt für unser kreatives Team mit ersten Anlaufkosten, die unmittelbar nach der verbindlichen Auftragserteilung entstehen können. Zur Deckung dieser Kosten können 30% des vereinbarten Brutto-Vertragspreises mit Abschluss des Vertrages als Anzahlung sofort fällig werden.

 

§ 4 Korrekturwünsche des Auftraggebers; nachträgliche Anpassungen

Gemäß der Your-Solutionist „Zufriedenheitsgarantie“ gewährt die Agentur dem Auftraggeber eine im vereinbarten Preis inbegriffene Korrekturmöglichkeit des Produktes innerhalb der jeweiligen im Angebot bzw. im Leistungspaket beschriebenen Produktionsphase (i.e. a) Skript/Konzeption inklusive Sprechertext, b) Storyboard/Illustrationen und c) Dreh, Schnitt, Animation, Postproduction d) Grafik und Illustration, e) Webdesign, f) SEO, g) Kampagnen uvm. Nach Abschluss einer Produktionsphase und deren Freigabe durch den Auftraggeber können weitere Änderungen in der abgeschlossenen Produktionsphase vorgenommen werden (sog. „nachträgliche Änderungen“). Durch diese nachträglichen Änderungen entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten (ab 450 € pro Änderung) müssen dazu in Textform durch die Agentur vorab angegeben und durch den Auftraggeber bestätigt werden.

 

§ 5 Lieferfristen; Termine

Die von Your-Solutionist genannten Liefertermine und –fristen beinhalten nicht die Dauer für die Mitwirkung/ Beistellungen des Auftraggebers, es sei denn, es wird die Dauer bzw. Frist für die Mitwirkung/Beistellungen des Auftraggebers ausdrücklich von der Agentur im Angebot benannt.

 

§ 6 Abnahme der Leistungen von Your-Solutionist

Die Agentur zeigt dem Auftraggeber nach jeder Produktionsphase deren Fertigstellung in Textform an. Wünscht der Auftraggeber binnen 3 Tagen nach der Anzeige der Fertigstellung einer Produktionsphase keine Änderungen oder macht er keine Mängel in Textform geltend und hat die Produktionsphase keine wesentlichen Mängel, gilt die jeweilige Produktionsphase als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.

 

§ 7 Nutzungsrechte; Referenzen

(1) Soweit nicht anders vereinbart räumt die Agentur dem Auftraggeber an den Werbemitteln, Grafiken, Illustrationen, Website Designs,  Laufbildern/dem Filmwerk als dem fertigen vertragsgegenständlichen Produkt (nicht an seinen Bestandteilen) ein einfaches und nicht übertragbares, örtlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Der Auftraggeber darf das vertragsgegenständliche Produkt mit Ausnahme von TV-, Radio- und Kinoausstrahlungen auf jede Art nutzen. Weitere Begrenzungen des Nutzungsrechts des Auftraggebers an dem Produkt ergeben sich aus der entsprechenden Lizenz des Lieferanten der Musik, die in das Produkt eingebunden ist. Diese Lizenzen und ihre rechtlichen Auswirkungen auf die hier geregelte Rechteeinräumung an den Auftraggeber sind zu finden unter https://audiojungle.net/licenses/terms/music_standard. Von welchem der vorgenannten Lizenzgeber die Musik eingekauft und in das Produkt eingebunden wird, teilt Your-Solutionist dem Auftraggeber im Angebot nicht mit. Die vorgenannten Nutzungsrechte einschließlich dem übertragbaren einfachen Nutzungsrecht an der Musik werden aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises eingeräumt.

 

(2) Wünscht der Auftraggeber die Rechte für eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung oder an einzelnen Grafiken/Illustrationen, Audio- oder Sprachelementen etc. (seine Beistellungen ausgenommen), bedarf dies der gesonderten entgeltlichen Genehmigung.

 

(3) Auf Verlangen von Your-Solutionist ist der Auftraggeber verpflichtet, Your-Solutionist über den Umfang und die Art der Nutzung der Produktion eine schriftliche Auskunft zu erteilen.

 

(4) Der Auftraggeber stellt Your-Solutionist seine Beistellungen / Informationen frei von Rechten Dritter zur Verfügung und räumt der Agentur daran das zeitlich, räumlich und sächlich unbegrenzte ausschließliche Nutzungsrecht mit der Maßgabe ein, dass er seine Beistellungen / Informationen selbst zeitlich, örtlich und sächlich unbegrenzt für eigene Zwecke nutzen darf. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Produktion in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen, unter Wiedergabe des Logos oder Schriftzuges des Auftraggebers auf der eigenen Homepage und in Pressemeldungen zu veröffentlichen und entsprechende Links zu setzen sowie für eigene Zwecke Kopien herzustellen, zu verbreiten oder vorzuführen.

 

§ 8 Haftungsbegrenzung

(1) Your-Solutionist haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(2) Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Absatz (1) gilt nicht, soweit:
(a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
(b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
(c) im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
(d) im Falle des Verzugs für Schäden bis zu einer Höhe von pauschal 3 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes;
(e) im Falle des Verzugs ein Leistungszeitpunkt vereinbart ist, der für den Auftraggeber so wesentlich ist, dass mit ihm das Schuldverhältnis „stehen und fallen“ soll;
(f) soweit Your-Solutionist die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
(g) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungsbeständen.

(3) Im Falle, dass Your-Solutionist oder dessen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen und kein Fall von vorstehend Absatz 2 (d), (e), (f) und (g) vorliegt, haftet Your-Solutionist  auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehend Absatz (1) bis (3) und (5) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer von Your-Solutionist.

(5) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Your-Solutionist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

 

§ 9 Geheimhaltung

Your-Solutionist ist zur Geheimhaltung verpflichtet und trifft alle zumutbaren und üblichen Maßnahmen zur Geheimhaltung. Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter, Filmschaffende, Subunternehmer) werden entsprechend zugunsten des Auftraggebers verpflichtet.

 

§ 10 Textform; Vertraulichkeit

(1) Der Inhalt einer E-Mail gilt als rechtliche Willenserklärungen, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders am Ende der Nachricht enthält.

(2) Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung.

 

§ 11.   Gewährleistung

 11.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

11.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

11.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

 

§ 12 Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand

Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(1) Anwendbar ist nur das Recht der Republik Österreich. 

(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

(3) Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. 

 

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

 

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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